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Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Charta bekräftigen
die Unterzeichner ihren Willen, zu einer respektvollen Koexistenz
der Freiheit aller und des Rechtes auf die moralische Integrität
eines jeden beizutragen. Sie setzen sich dafür ein, gegen jedwede
objektive Schädigung des Persönlichkeitsrechtes einzutreten.
Sie streben danach, Vertrauen zu schaffen zwischen den gesellschaftlichen
Akteuren auf Ebene der Institutionen und der Gesetze eines Staates,
der die Gleichberechtigung all seiner Bürger garantiert.
Den 10.September 1997
Artikel 1.
Die religiöse Freiheit ist eine unabdingbare
Voraussetzung für ein demokratisches Leben. Die moderne Rechtsprechung
- ob national oder international - hat diese zu einem fundamentalen
Freiheitswert erhoben. ( Ref).
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Bundesverfassung: Art. 49 und
50, |
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch:
Art. 303, |
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Europäische Konvention
der Menschenrechte : Art. 9, |
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Pakt II, Erklärung der
Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen religiöser
Intolleranz und religiöser Diskriminierung: Art. 18, |
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Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, |
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Internationale Charta der Rechte
des Kindes. |
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Die Freiheit des Gewissens und der Religion sind sowohl persönlich
als auch gesellschaftlich unentbehrlich für jedes substantielle
spirituelle Unternehmen. Jede religiöse Gruppierung - ob alt
oder neu, mehrheitlich oder als Minderheit, institutionell oder
alternativ - hat ein Recht auf diese Freiheit und gleichzeitig die
Pflicht, diese ebenso zu respektieren.
Artikel 2.
Die Freiheit des Gewissens und der Religion
gibt jedem das Recht zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben
zu wechseln, sowie das Recht, seine persönlichen Überzeugungen
auszudrücken, zu praktizieren und zu verbreiten. Sie sichert
jedem das Recht zu, sein Verhalten im weitesten Sinne gemäß
den Lehren und Vorschriften seiner religiösen Überzeugung
auszurichten und entsprechend zu handeln, also "jegliche Form
der Repräsentation in Bezug auf die Beziehungen, die ein Mensch
mit dem Göttlichen bzw. dem Transzendenten unterhält"
( Ref)
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Arrêt du Tribunal Fédéral 119
Ia 178, 183 A |
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. Gemeinsam zum Ausdruck gebracht schließt diese Freiheit
das Recht der Versammlung und der Organisation als eine Vereinigung
entsprechend der Gesetze eines Landes mit ein.
Artikel 3.
Die Freiheit des Einzelnen findet seine
Grenzen in der Freiheit der Anderen, wobei eine pluralistische Gesellschaft
den konfessionellen Frieden auf religiöser Ebene zu garantieren
hat. Den Modus Vivendi zu finden, der Gerechtigkeit schafft und
Diskriminierungen beseitigt, ist eine wesentliche Verantwortung
der sozialen Akteure wie der öffentlichen Organe, der Zivilgesellschaft,
der dem kulturellen Erbe zuzurechnenden religiösen Gemeinschaften,
sowie für religiöse Traditionen, die sich neu niedergelassen
haben oder neue religiöse Bewegungen.
Artikel 4.
Die Förderung einer solchen Koexistenz
sollte durch Institutionen des Sekularstaates angeboten werden,
wobei sich diese Unterstützung einer jeden Form von Ausgrenzung
auf religiösem Gebiet enthält und damit eine Gleichbehandlung
aller, ob sie einer religiösen Gemeinschaft angehören
oder nicht, garantiert. Eine Neutralität des Staates auf religiösem
Gebiet ermöglicht ausnahmslos allen Gläubigen die Möglichkeit,
unter Respektierung der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung
ihren Glauben innerhalb der Gesellschaft auszuüben.
Artikel 5.
Einer religiösen Gruppe anzugehören
kann dem menschlichen Dasein eine Orientierung geben und diesem
zur Entfaltung verhelfen. Es kann aber auch zu Misshandlung und
Abartigkeiten führen, welche die menschliche Würde verletzen.
Aus diesem Grund ist die hier vorliegende "Charta" im
Sinne eines Verhaltenskodex dazu geeignet, auf individuelle, kollektive,
soziale und interreligiöse Beziehungen angewendet zu werden.
Artikel 6.
Jedes Individuum kann einer religiösen
Gruppe seiner Wahl aus freier Entscheidung beitreten oder diese
verlassen. Niemand darf aufgrund seines Glaubens in seiner Persönlichkeit
verletzt bzw. benachteiligt werden, insbesondere bei Fragen des
Arbeitsverhältnisses. Niemand sollte wegen seiner Überzeugungen
beunruhigt sein, dafür aber in seinen Worten und Taten den
gültigen Gesetzen entsprechen. Die öffentlichen Institutionen
und Autoritäten haben sich jeder Einmischung in die spirituellen
Angelegenheiten einer Person zu enthalten. Auf der anderen Seite
haben die religiösen Verantwortlichen die Freiheit aller neuen
Mitglieder zu garantieren und z.B. eine Einschüchterung derjenigen
zu unterlassen, die ihre Gemeinschaft verlassen wollen, insbesondere
gegenüber Minderjährige und psychich oder physisch schwachen
Menschen.
Artikel 7.
Jede Glaubensgemeinschaft oder religiöse
Gruppe hat das Recht, ihren Glauben kollektiv durch ihren Kult oder
ihre privaten und öffentlichen Aktivitäten innerhalb der
öffentlichen Ordnung und unter Respektierung des Allgemeinwohls
auszudrücken. Jede religiöse Strömung hat das Recht,
ihre Weltanschauung zu verbreiten, ohne diskriminierenden Maßnahmen
gegen sich oder seine Mitglieder ausgesetzt zu werden. Im Rahmen
einer Auseinandersetzung von Ideen -die nicht ausgeschlossen werden
darf- ist jede Form der Propaganda mit dem Ziel einer Verunglimpfung
anderer religiöser oder agnostizistischer Meinungen uneingeschränkt
abzulehnen.
Artikel 8.
Innerhalb der Gesellschaft wird die religiöse
Vielfalt mit einem Geist der Toleranz aufgenommen. Jede religiöse
Gemeinschaft, ob traditionell oder modern, hat ein Recht darauf,
dass ihre Vorstellungen und Aktivitäten korrekt dargestellt
und vor missbräuchlicher Interpretation und Diffamierung geschützt
werden. Wird eine Gruppe in Frage gestellt, erklärt sich diese
bereit, über ihre religiösen, sozialen oder finanziellen
Aktivitäten aufzuklären. Auf der anderen Seite haben die
Institutionen oder Akteure, die Aufklärung fordern, sich auf
konkret Belastbares zu beschränken und sich jeder unzulässigen
Verallgemeinerung oder verleumderischer Anspielung zu enthalten.
Artikel 9.
Interreligiöser Dialog ist dazu geeignet,
Ängste und Vorurteile zwischen den bereits lange existierenden
und neu hinzugekommenden Gemeinschaften auszuräumen. Ein mit
Respekt für die Überzeugungen anderer und der Loyalität
seiner eigenen Überzeugungen gegenüber geführter
Dialog schließt gegenseitige Kritik nicht aus; er öffnet
den Weg zu einer friedvollen Koexistenz, die durch die freiwillig
akzeptierten Spielregeln bestimmt wird und bietet einen günstigen
Rahmen dafür, Lösungen für die Spannungen zu finden,
welche in der Natur der religiösen Vielfalt liegen.
Artikel 10.
Ein Ausschuss von Beobachtern religiöser
Phänomene
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Dans la ligne des recommandations
des auteurs du rapport : Audit sur les dérives sectaires,
commandé par le Département de justice, police et des transports
du Canton de Genève, février 1997 |
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( Ref), an dem Vertreter
öffentlicher Organe, religiöser Bewegungen wie auch Wissenschaftler
teilnehmen, könnte unter den Schutz des Staates gestellt werden
und eine geeignete Instanz bieten, um Vorverurteilungen zu vermeiden,
wie auch im Falle von andauernden Beschuldigungen, bei denen es
um psychische Manipulation, sexuellen Missbrauch oder finanzielle
Spannungen geht, Aufklärung zu ermöglichen.
Im Falle von Gerichtsverfahren würde ein von allen Seiten akzeptierter
Ombudsmann auf gleiche Weise dazu beitragen, durch Mediation Lösungen
herbeizuführen.
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Une version
en anglais a été publiée dans la revue
Current
Dialogue n°41,
éditée par le World Council of Churches (www.wcc-coe.org)
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